AGB

1. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

1.1. Die nachstehenden AGB’s gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der BAMECO AG, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende AGB’s des Kunden gelten nur mit schriftlicher Zustimmung der BAMECO AG.

1.2. Angebote der BAMECO AG sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.3. Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der BAMECO AG rechtswirksam zustande.

1.4. Die Mitarbeiter der BAEMCO AG sind nicht berechtigt, Vereinbarungen (wie etwa Garantiezusagen und / Gewährleistungsansprüche) zu treffen, die von den AGB’s der BAMECO AG oder Listenpreisen abweichen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der BAMECO AG.

1.5. Angaben in Katalogen, Prospekten, etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.6. Der Inhalt der Auftragsbestätigungen der BAMECO AG ist vom Kunden zu prüfen und verpflichtet diesen zur unverzüglichen Rüge von Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht, widrigenfalls das Geschäft mit dem der BAMECO AG bestätigten Inhalt zustande kommt.

1.7. Zeichnungen, Skizzen, Pläne etc. und sonstige technische Unterlagen der BAMECO AG verbleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, im Eigentum der BAMECO AG und dürfen vom Kunden nicht verwendet, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.

2. Preise

2.1. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in CHF und exkl. Umsatzsteuer. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.

2.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Kunden zu bezahlen.

2.3. Die angeführten Preise gelten FCA – INCOTERMS 2020 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Rechnungen der BAMECO AG sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto der BAMECO AG als Zahlung.

3.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BAMECO AG berechtigt, wahlweise den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern: 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die BAMECO AG ist auch berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die der BAMECO AG entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von mindestens CHF0 60,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß Art. 336d LGBl. 2014 Nr.98. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Bei Verzug des Kunden mit einer (Teil)Zahlung ist die BAMECO AG berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.

3.3. Die Aufrechnung mit von der BAMECO AG bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften.

4. Lieferung, Verzug

4.1. Zur Leistungsausführung ist die BAMECO AG erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (z.B. Eingang der vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfristen und -termine werden seitens der BAMECO AG nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 8-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt.

4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der BAMECO AG oder bei Direktlieferungen das Werk des Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses der BAMECO AG und/oder der Vorlieferanten der BAMECO AG liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile.

4.3. Ersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.4. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei den Vorlieferanten der BAMECO AG oder beim Produzenten nicht möglich ist, ist die BAMECO AG berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Die Haftung der BAMECO AG für Verzugsschäden ist mit 0,5 % des Werts der im Verzug befindlichen Lieferung, maximal jedoch 5 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt.

4.6. Zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Die Lagergebühren hat der Kunde zu tragen. Gleichzeitig ist die BAMECO AG berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages (exklusive USt) als vereinbart.

4.7. Teillieferungen sind zulässig. Über- und Unterlieferungen bis zum Ausmaß von 10 % behalten wir uns vor.

5. Versand, Gefahrenübergang

Die Auslieferung der Ware erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, ab dem Werk der BAMECO AG in FL 9491 Ruggell, Industriering 3. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der BAMECO AG abzunehmen. Die BAMECO AG liefert unversichert. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die BEM noch andere Leistungen übernommen haben. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung gilt die Ware als FCA – Incoterms 2020 verkauft.

6. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

6.1. Die BAMECO AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr
des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

6.2. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich das Eigentum der BAMECO AG auf die neue Sache. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde an die BAMECO AG alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die BAMECO AG berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die der Kunde der BAMECO AG bekannt zu geben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an die BAMECO AG zu verlangen.

6.3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der die BAMECO AG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne die Zustimmung der BAMECO AG unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss der Kunde der BAMECO AG unverzüglich zur Anzeige bringen. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung. Falls die BAMECO AG von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen muss und die Ware zurücknimmt, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % des Fakturenwertes. Der Kunde verpflichtet sich,
die BAMECO AG vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit die BAMECO AG unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum der BAMECO AG stehende Waren übernehmen kann.

6.4. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die BAMECO AG zur Sicherstellung der Ware berechtigt, wobei dies die Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt der BAMECO AG stehen, hat der Kunde die BAMECO AG unverzüglich detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen der Ware der BAMECO AG wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastungen der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken ausreichend zu versichern.

7. Gewährleistung, Schadenersatz

7.1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, versteckte Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 6 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

7.3. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.

7.4. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere  Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein der BAMECO AG nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

7.5. Zur Vornahme der Leistungen aus der Gewährleistung hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ware an die BAMECO AG zu liefern und bei der BAMECO AG abzuholen.

7.6. Die BAMECO AG haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind.

7.7. Für verbilligte sowie für vereinbarungsgemäß gelieferte Ausschuss- und Partieware wird keine wie immer geartete Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.

7.8. Sollte in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie z.B. Dichtungen etc.), Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass die BAMECO AG für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

7.9. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen ABG’s nichts anderes geregelt ist, haftet die BAMECO AG nur für den Ersatz von Schäden, die die BAMECO AG grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die BAMECO AG nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch die Versicherung der BAMECO AG gedeckt ist.

7.10. Eine Haftung für Sach- und Personenschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auf seine Kunden zu überbinden. Die BAMECO AG haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die auf Bauteilen von Kunden entstehen, auch wenn sie durch Produkte der BAMECO AG verursacht werden.

8. Elektronischer Geschäftsverkehr

8.1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung der elektronischen Formulare der BAMECO AG und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei der BAMECO AG. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.

8.2. Die BAMECO AG behält sich vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion der Datenverarbeitungsanlage der BAMECO AG unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf den Webseiten der BAMECO AG) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.

9. Sonstiges

9.1. Erfüllungsort ist an der Geschäftsanschrift der BAMECO AG.

9.2. Es gilt ausschließlich liechtensteiner Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc) und des UN-Kaufrechts.

9.3. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Vaduz vereinbart.


9.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB’s rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

9.5. Die mit den Geschäftsbeziehungen der BAMECO AG zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden in der EDV der BAMECO AG gespeichert und weiterverarbeitet. Der Kunde erklärt dazu sein Einverständnis.

10. Alternative Streitbeilegung

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODF-VO und §  36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Wir sind Hersteller von qualitativ hochwertigen Werkzeugen für Dental CAD/CAM Maschinen. 

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